Für die am 11. September 2016 stattfindende allgemeine Kommunalwahl hat der Rat der Gemeinde Wathlingen in seiner Sitzung am 28. September 2015 Herrn Stefan Hausknecht, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, Tel. 05144/491-50,  zum Wahlleiter und Frau Lena Baacke, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, Tel. 05144/491-16, zur stellvertretenden Wahlleiterin für den Bereich der Gemeinde Wathlingen berufen.

Wathlingen, den 18. November 2015
Torsten Harms, Bürgermeister


Gemeinde Wathlingen Der Wahlleiter Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 11. September 2016

Aufgrund der bevorstehenden allgemeinen Kommunalwahl am 11. September 2016 ist es notwendig, Beisitzer/innen für den Wahlausschuss der Gemeinde Wathlingen zu berufen. Den Vorsitz des Wahlausschusses hat die Wahlleitung inne.

Die Parteien und Wahlergruppen werden gebeten, mir bis zum 20. Dezember 2015 Wahlberechtigte als Beisitzer/innen desWahlausschusses fur die Gemeinde Wathlingen vorzuschlagen (S 10 NKWG 8NKWO). Es sind sechs Beisitzer/innen und sechs stellvertretende Beisitzer/innen zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer/innen und ihrer Stellvertreter/innen sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wahlergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl des Gemeinderates erhalten haben. Die Beisitzer/innen und ihre Stellvertreter/innen müssen im Wahlgebiet wohnen.

Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können dieses Wahlehrenamt nicht innehaben (S 13 Abs. 2 NKWG). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden (S 13 Abs. 3 NKWG)

Insbesondere dürfen die Berufung ablehnen:

1.die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäss auszuüben.
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Wathlingen, den 18. November 2015
Stefan Hausknecht, Wahlleiter