Gemeinde Wathlingen

Liebe Wathlingerinnen und Wathlinger,

viele Menschen engagieren sich, ohne ihre Arbeit in den Vordergrund zu rücken. Ehrenamtliches Engagement ist keine Selbstverständlichkeit und die Gemeinde Wathlingen möchte dies auch in diesem Jahr anerkennen.

Einwohner der Gemeinde Wathlingen, sowie deren Vereine, Organisationen und Kirchen sind aufgerufen, Personen vorzuschlagen, die für ihr außerordentliches Engagement im Rahmen der „Ehrung verdienter Bürger/innen der Gemeinde Wathlingen“

von Bürgermeister Torsten Harms und dem Rat der Gemeinde Wathlingen honoriert werden.

Der Verwaltungsausschuss wird auf Grundlage der eingereichten Vorschläge eine Auswahl treffen. Im Rahmen eines Empfangs erhalten die geehrten Personen eine entsprechende Auszeichnung.

Kategorien:

Die zu ehrenden Personen sollen sich freiwillig, unentgeltlich und uneigennützig in folgenden Bereichen eingesetzt haben:

  • gemeinde-gesellschaftliches Engagement (z.B. besondere Nachbarschaftshilfe, vereinsungebunden)
  • vereinsgebundenes Engagement (z.B. langjährige Vorstandsarbeit, Unterstützung besonderer Aktivitäten)
  • Umweltschutz/Nachhaltigkeit
  • sportliche Leistungen

Vorschläge können bis zum 10. Mai 2024 eingereicht werden an:

Vernetzungsagentur der Gemeinde Wathlingen
Kerstin Biedermann
Kantallee 8

oder nutzen Sie unsere ausfüllbare Vorlage im pdf-Format:

Kommunale Kitas in Wathlingen bieten Besichtigungstermin an

Interessierte Familien sind herzlich eingeladen, sich am Freitag, dem 16. Februar zwischen 15:30 und 18:00 Uhr die Kitas Lummerland, Gänseblümchen und Spatzennest anzusehen.

Bei dieser Gelegenheit können sich die zukünftigen Krippen- und Kindergartenkinder in aller Ruhe in den Kitas umsehen und „Probespielen“, während sich die Eltern über die verschiedenen Betreuungs- und Bildungsangebote informieren.

Die Mitarbeiter*innen der Kindertagesstätten stehen gern für Fragen zur Verfügung.

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Für weitere Infos erreichen Sie die Kitas unter folgenden Kontaktdaten:

Kita Lummerland, Kantallee 8, Tel.: 05144 / 4956526 lummerland.wathlingen@web.de

Kita Gänseblümchen, Schulstraße 20, Tel.: 05144 / 9723330 gaensebluemchen.wathlingen@web.de

Kita Spatzennest, Sägemühlenstraße 38, Tel.: 05144 / 490353 spatzennest.wathlingen@web.de

Bek. d. LBEG v. 20.02.2023
– L1.4/L67120/01-04_07/2023-0001/001 –

Auf Antrag der K+S Baustoffrecycling GmbH hat das LBEG mit der Entscheidung vom 20.02.2023 – L1.4/L67120/01-04_07/2023-0001/001 – die Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen (Landkreis Celle) gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG zugelassen.

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und die Rechtsbehelfsbelehrung werden unter IV. gemäß § 74 Abs. 5 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekannt gemacht.

Weiter wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10, 11 und 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 9 und 15 des niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) für die Errichtung eines Brunnens und die Entnahme von Grundwasser zu Zwecken der Brauchwassernutzung zugelassen. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt.

Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durchgeführt. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt wurden bei den fachgesetzlichen Entscheidungen berücksichtigt.

Die Zulassungen erfolgten nach Maßgabe der in Ziffer 5 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.02.2023 festgestellten Unterlagen sowie der in den Ziffern 2, 6 und 10 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Befristungen, Vorbehalten, Nebenbestimmungen und Hinweisen.

II.

  1. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit

vom 23.03.2023 bis 06.04.2023 (jeweils einschließlich)

wie folgt aus:

Bei der Samtgemeinde Wathlingen,

  • Rathaus Wathlingen, Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen

Montag – Freitag                         von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

Dienstag                                      von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag                                 von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Bei der Samtgemeinde Flotwedel,

  • Rathaus, Zimmer 56, Am alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen

Di. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Weitere Termine können unter den Telefonnummer 05149/181-0 und 05149/181-32 vereinbart werden.

Bei der Gemeinde Uetze,

  • Gemeinde Uetze, Rathaus, Zimmer 224, Marktstr. 9, 31311 Uetze

Mo. und Di.                                 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16.00 Uhr

Do.                                              08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18.00 Uhr

Fr.                                                08:00 bis 12:00 Uhr

Weitere Termine können unter der Telefonnummer 05173/970-265 vereinbart werden.

Bei der Stadt Burgdorf,

  • Stadt Burgdorf, Stadtplanungsabteilung, Vor dem Hannoverschen Tor 27, 31303 Burgdorf

Montags:                                     08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr

Mittwochs:                                   08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstags:                               08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitags:                                      08:00 bis 13:00 Uhr

2.  Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG), soweit eine Zustellung nicht postalisch erfolgt. Dies gilt ebenso für Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG, die keine Stellungnahmen abgegeben haben.

3.  Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (siehe VI.) kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim LBEG, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld, schriftlich angefordert werden.

4.  Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen im Internet unter www.lbeg.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Bergbau > Genehmigungsverfahren > Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ sowie im niedersächsischen UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de/startseite eingesehen werden (§ 27a VwVfG).

Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich (§ 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG).

III.

Die Planfeststellung umfasst die Abdeckung und Begrünung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ ca. 1 km südwestlich der Ortschaft Wathlingen (Landkreis Celle).

Sie beansprucht derzeit eine Grundfläche von etwa 25 ha und enthält ca. 22 Mio. t Salz. Die Halde hat eine annähernd rechteckige Grundfläche und ein Hochplateau im westlichen Teil bei ca. 120 – 128 m üNN (ca. 77 – 85 m über der Umgebung). Im östlichen Teil befindet sich ein nierenförmiges Zwischenplateau bei ca. 80 – 90 m üNN, an der südwestlichen Ecke der Halde ist ein ca. 150 m langer, ca. 26 m hoher Haldenfortsatz („Appendix“) vorhanden. Die Rückstandshalde hat Böschungsneigungen im Verhältnis von ca. 1:1,7 (30°) bis 1:1,2 (39°).

Die Halde soll abgedeckt und begrünt werden, um den zukünftigen Anfall von Haldenwasser soweit zu minimieren, dass es von dem benachbarten Vorfluter „Fuhse“ aufgenommen werden kann. Zuvor muss jedoch eine ausreichend flache Böschung hergestellt werden. Beim Aufbau dieses Schüttkeils wird Boden- und Bauschuttmaterial verwertet. Das Gesamtvorhaben umfasst neben der Kalirückstandshalde eine Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage) und eine Löseanlage. Das Abdeckmaterial (ca. 600.000 t/a) wird über die Landesstraße L 311 / Riedelstraße und den „Steigerring“ zur Recyclinganlage geliefert.

Hauptzweck der Recyclinganlage ist die Aufbereitung von Bauschutt zur Herstellung von Abdeckmaterial bestimmter Körnungen und Qualitäten sowie die Zwischenlagerung angelieferter Boden- und Bauschuttmaterialien. Darüber hinaus wird an der Recyclinganlage die Annahmekontrolle der Materialien durchgeführt, die auf der Halde eingebaut werden sollen. Sie wurde bereits im Rahmen eines vorzeitigen Beginns südöstlich der Kalihalde errichtet.

Im Zuge des ebenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Beginns erfolgten Baus des Rückhaltebeckens war eine temporäre Grundwasserabsenkung (Baugrubenwasserhaltung) erforderlich. Die dabei anfallende Wassermenge wurde über einen zentralen Sammelpunkt in den bestehenden Haldenrand abgeleitet und von dort über vorhandene Rohrleitungen in das Bergwerk Niedersachen-Riedel eingeleitet.

Am nordöstlichen Rand der Recyclinganlage wurde ebenfalls im Rahmen eines vorzeitigen Beginns ein Brunnen für die Entnahme von Grundwasser errichtet. Das Wasser soll in dem Regenrückhaltebecken der Recyclinganlage zwischengespeichert und zur Befeuchtung von Fahrwegen zur Minderung von Staubemissionen eingesetzt werden. Die Entnahmemenge beträgt max. 360 m³/d und max. 15 m³/h.

Für die Abdeckung wird die Variante 2 zugelassen. Im Vergleich zur beantragten Vorzugsvariante werden ca. 200.000 t des Appendix im Südwesten der Halde abgefräst, aufgelöst und in das stillgelegte Bergwerk Niedersachsen-Riedel eingeleitet. Alternativ wird das abgefräste Salz an geeigneten Stellen in die Bestandshalde eingebaut. Hierdurch werden die Flächeninanspruchnahme, der Bedarf an Abdeckmaterial und die Zeitdauer des Vorhabens verringert.

Parallel erhält die Halde eine Schrägdichtung an den Haldenflanken und eine Dichtungsschicht auf dem Haldentop. Für die Abdeckung selbst wird ein keilförmiger Erdkörper („Schüttkeil“) an die steile Böschung der Rückstandshalde geschüttet, der auf einer Sohldichtung lagert. Der Aufbau der Abdeckung erfolgt lagenweise. In dem Schüttkeil werden etwa alle 15 Höhenmeter 8 m breite Bermen angelegt. Die Teilböschungen zwischen den Bermen erhalten Neigungen bis 1:2,0, insgesamt ergibt sich für die Abdeckung ein mittlerer Böschungswinkel bis 1:2,45.

In den Schüttkeil soll Boden- und Bauschuttmaterial bis zum Zuordnungswert W 2 (=Z2) gem. TR Bergbau 2020 eingebaut werden, auf dem Haldentop wird ‑ abweichend vom Antrag ‑ kein Boden- und Bauschuttmaterial aufgebracht. Die oberste Schicht des Überschüttungsmaterials („Deckschicht“) wird aus Bodenmaterial mit einer Mächtigkeit von mind. ca. 3 m angelegt. Sie dient der Vegetation als durchwurzelbare Schicht („Rekultivierungsschicht“).

Es wird erforderlich, die an die Halde angrenzenden Wege zu verlegen bzw. deren Verlauf anzupassen. Für die durch das Vorhaben (teilweise) betroffenen Wirtschaftswege „Zum Bröhn“, „Heidestraße“ sowie den südlich der Halde gelegene Verbindungsweg zwischen „Zum Bröhn“ und „Zum Dammfleth“ wird Ersatz geschaffen. Gleiches gilt für Strom- und Gasleitungen sowie Telekommunikationslinien.

Die Recyclinganlage und die Löseanlage werden nach Abschluss der Abdeckung vollständig zurückgebaut und die Flächen wieder der ursprünglichen (landwirtschaftlichen) Nutzung zugeführt.

Durch die Abdeckung wird die Halde einige wenige Meter höher als derzeit, die Grundfläche wird sich allerdings von 25,1 ha auf 40,5 ha vergrößern. Die Abdeckung wird voraussichtlich nach ca. 20 Jahren fertiggestellt sein. Im Anschluss soll die abgedeckte Halde öffentlich zugänglich werden und der ruhigen Erholung dienen. Details dieser Nachnutzung können jedoch nicht in einem bergrechtlichen Verfahren geregelt werden.

Nach Fertigstellung der Haldenabdeckung und nach einer Nachlaufphase laut Planung von etwa 10 Jahren, spätestens jedoch mit Abschluss der Flutung des Grubengebäudes, soll das dann als Oberflächenabfluss und Drainageaustritt anfallende Wasser in die Fuhse eingeleitet werden. Die maximale Einleitung beträgt dann voraussichtlich 25 m³/h und 120.000 m³/a. Die Einleitung erfolgt wahrscheinlich gestaffelt in Abhängigkeit von der Wasserführung der Fuhse. Für die Einleitung in die Fuhse soll eine bereits vorhandene und zur Entnahme von Fuhsewasser genutzte Rohrleitung verwendet werden. Es wurde noch keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, da mit der Einleitung erst in ca. 30 Jahren begonnen werden soll. Es konnte jedoch bestätigt werden, dass dem Gesamtkonzept „Haldenabdeckung + Einleitung der Haldenwässer in die Fuhse“ keine bereits heute erkennbaren, unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

IV.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses

Auf Antrag vom 12.12.2017 der K+S Baustoffrecycling GmbH, Glückaufstraße 50, 31319 Sehnde wird der Rahmenbetriebsplan für die Abdeckung der Halde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen unter Aufnahme von Nebenbestimmungen und Vorbehalten zugelassen,

  • nachdem ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 57a Bundesberggesetz (BBergG) durchgeführt worden ist,
  • nach Maßgabe der bergrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes aufgrund der §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG,
  • nach Maßgabe der für die nach § 57 a Abs. 4 Satz 1 BBergG eingeschlossenen Entscheidungen geltenden Vorschriften,
  • nach Prüfung aller Einwendungsgründe und der von den Fachbehörden sowie den Naturschutzverbänden abgegebenen Stellungnahmen und
  • unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen

  • die Abdeckung und die Begrünung der Rückstandshalde Niedersachsen      
    gem. der Variante 2 (mit Abfräsen des Appendix im SW der Halde),
  • die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage),
  • die Annahme und Verwertung von Bauschutt und Bodenmaterialien ≤ W 2 (Z 2) in einer Größenordnung von ca. 600.000 t/a,
  • die Errichtung und den Betrieb einer Löseanlage sowie
  • die Durchführung von naturschutzfachlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Das Vorhaben ist entsprechend dem festgestellten Plan sowie den in dieser Zulassung festgelegten Einschränkungen und Nebenbestimmungen auszuführen.

Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger des Vorhabenträgers.

Der Planfeststellungsbeschluss schließt folgende Entscheidungen ein (§ 75 Abs. 1 VwVfG und § 57 b Abs. 3 BBergG):

  • Genehmigung gem. §§ 4 und 6 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage (Recyclinganlage), die
  • Anordnung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall gem. § 59 Abs. 3 KrWG, die
  • Waldumwandlungsgenehmigung gem. § 8 Abs. 4 NWaldLG (Flurstücke 185/6 und 186/1, Flur 3, Gemarkung Wathlingen), sowie die
  • Wasserrechtliche Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 2 WHG für die Anlage von zwei Kammmolchlaichgewässern (Flurstück 11, Flur 3, Gemarkung Nienhagen)

Die im Verfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch die 1. Planänderung des Vorhabenträgers oder Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen in dieser Zulassung entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben.

V.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Dem Planfeststellungsbeschluss beigefügt ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 WHG für die Errichtung eines Brunnens und die Entnahme von Grundwasser zu Zwecken der Brauchwassernutzung auf dem Flurstück 394, Flur 3 der Gemarkung Wathlingen für eine Entnahmemenge von max. 30 m3/Stunde, max. 360 m3/Tag und max. 48.750 m3/Jahr.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Rahmenbetriebsplanzulassung / gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 13 VwGO).

Gegen die zusammen mit der Rahmenbetriebsplanzulassung erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld erhoben werden.

Auf Basis der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBI., S. 576) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen am xx.xx.2023 folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Wathlingen beschlossen.

§1 Bildung des Seniorenbeirates

1. Der Seniorenbeirat vertritt die Belange aller Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Wathlingen gegenüber Verwaltung und allen Diensten, Einrichtungen und Institutionen, die für die älteren Menschen Bedeutung haben sowie der Öffentlichkeit.

2. Der Seniorenbeirat ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium, das sich mit seniorenrelevanten Projekten und Problemen befasst.

3. Der Seniorenbeirat besteht aus vier Mitgliedern zuzüglich eines Vertreters aus dem SoVD-OV Wathlingen.

4. Zur Unterstützung der Arbeit im Seniorenbeirat bestimmt jede Gruppe im aktuell gewählten Rat der Gemeinde Wathlingen eine nicht stimmberechtigte, beratende Person sowie eine Vertretung für den Seniorenbeirat.

5. Der Seniorenbeirat kann projektabhängig weitere beratende Personen z.B. für die Dauer eines Projektes oder einer Aktion berufen.

§2 Wahlberechtigung / Wählbarkeit

1. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und das aktive Wahlrecht für den Rat besitzen.

2. Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und das passive Wahlrecht für den Rat besitzen

§3 Wahlperiode/Wahltag/Konstituierung

1. Der Seniorenbeirat wird im 1. Quartal eines Jahres für 2 Jahre gewählt. Nach der Gründung im Jahr 2024 findet die erste Neuwahl des Seniorenbeirates im 1. Quartal des Jahres 2026 statt.

2. Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Wahl beruft die Wahlleitung den Seniorenbeirat zu seiner 1. Sitzung ein.

§4 Wahlleitung / Wahlausschuss

1. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist der Bürgermeister/in. Vertretung ist jeweils die Vertretung im Amt.

2. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung oder einer von ihr bestimmten Person als Vorsitzender oder Vorsitzenden und jeweils einem Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen/Gruppen.

§5 Wahl

1. Nach Bestimmung des Wahltages fordert die Wahlleitung durch eine Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

2. Die Wahlvorschläge können formlos von wahlberechtigten Personen eingereicht werden.

Sie sind mindestens einen Monat vor der Wahl des Seniorenbeirates einzureichen und müssen Vor- und Zuname der Kandidatin/des Kandidaten, Geburtsdatum, Anschrift und dessen Zustimmungserklärung enthalten.

3. Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Wahlleiter gibt die eingegangenen Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der stattfindenden Wahl zum Seniorenbeirat im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt.

§6 Wahlverfahren

1. Die zur Wahl notwendigen Stimmzettel werden in der Gemeindeverwaltung erstellt. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge.

2. Die Wahl erfolgt in geheimer Briefwahl. Zur Abgabe der Stimmzettel wird unter Festsetzung des Wahltages und des Wahlzeitraumes im amtlichen Mitteilungsblatt aufgerufen.

3. Alle Wahlberechtigten haben 4 Stimmen.

§7 Feststellung des Wahlergebnisses

1. Am Wahltag stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Bewerberinnen/Bewerber entfallen sind. Die Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen vergeben. Die nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen Ersatzpersonen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

2. Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis und die Wahl der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der festgestellten Reihenfolge amtlich bekannt.

3. Über die Wahlergebnisse wird eine Niederschrift gefertigt. Die Stimmzettel und die Rückumschläge werden 3 Monate nach der Wahl vernichtet.

§8 Sitzerwerb / Sitzverlust

1. Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber über ihre Wahl. Die Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb 1 Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt eine Person keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

2. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat beginnt mit der Annahme der Wahl.

3. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Verzicht / durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod.

4. Im Falle der Ablehnung oder Beendigung der Mitgliedschaft rücken die Ersatzpersonen in festgestellter Reihenfolge nach. Stehen keine Ersatzpersonen zur Verfügung, bleibt der Sitz unbesetzt.

§9 Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers

Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, dessen Vertreter*in und eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und einen jeweiligen Vertreter. Die Wahl zur Sprecherin oder zum Sprecher in der 1. Sitzung leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Wathlingen.

§10 Entschädigung

1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für maximal 3 Sitzungen/Jahr ein Sitzungsgeld -entsprechend der Ratsmitglieder- in Höhe von 25€.

2. Ein weiterer Auslagenersatz erfolgt nicht.

§ 11 Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung

1. Der Seniorenbeirat hat das Recht beim/bei der Bürgermeister/in Informationen zu seinem Aufgabenbereich einzuholen und sich u.a. über aktuelle Entwicklungen informieren zu lassen.

2. Der/die Sprecher*in des Seniorenbeirates oder dessen Vertreter*in wird zu allen Fachausschusssitzungen eingeladen.

3. Der Seniorenbeirat berichtet jeweils auf der 1. Ratssitzung des Jahres über seine Tätigkeiten des vergangenen Jahres.

§ 12 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Rat zur Kenntnis vorgelegt wird.

§ 13 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wathlingen, 27. November 2023

Torsten Harms

Bürgermeister