Monats-Archive: April 2024

Auf Basis der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBI., S. 576) hat der Rat der Gemeinde Wathlingen am xx.xx.2023 folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Wathlingen beschlossen.

§1 Bildung des Seniorenbeirates

1. Der Seniorenbeirat vertritt die Belange aller Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Wathlingen gegenüber Verwaltung und allen Diensten, Einrichtungen und Institutionen, die für die älteren Menschen Bedeutung haben sowie der Öffentlichkeit.

2. Der Seniorenbeirat ist ein unabhängiges, überparteiliches Gremium, das sich mit seniorenrelevanten Projekten und Problemen befasst.

3. Der Seniorenbeirat besteht aus vier Mitgliedern zuzüglich eines Vertreters aus dem SoVD-OV Wathlingen.

4. Zur Unterstützung der Arbeit im Seniorenbeirat bestimmt jede Gruppe im aktuell gewählten Rat der Gemeinde Wathlingen eine nicht stimmberechtigte, beratende Person sowie eine Vertretung für den Seniorenbeirat.

5. Der Seniorenbeirat kann projektabhängig weitere beratende Personen z.B. für die Dauer eines Projektes oder einer Aktion berufen.

§2 Wahlberechtigung / Wählbarkeit

1. Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und das aktive Wahlrecht für den Rat besitzen.

2. Wählbar sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und das passive Wahlrecht für den Rat besitzen

§3 Wahlperiode/Wahltag/Konstituierung

1. Der Seniorenbeirat wird im 1. Quartal eines Jahres für 2 Jahre gewählt. Nach der Gründung im Jahr 2024 findet die erste Neuwahl des Seniorenbeirates im 1. Quartal des Jahres 2026 statt.

2. Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Wahl beruft die Wahlleitung den Seniorenbeirat zu seiner 1. Sitzung ein.

§4 Wahlleitung / Wahlausschuss

1. Wahlleiterin oder Wahlleiter ist der Bürgermeister/in. Vertretung ist jeweils die Vertretung im Amt.

2. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung oder einer von ihr bestimmten Person als Vorsitzender oder Vorsitzenden und jeweils einem Vertreter der im Rat vertretenen Fraktionen/Gruppen.

§5 Wahl

1. Nach Bestimmung des Wahltages fordert die Wahlleitung durch eine Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

2. Die Wahlvorschläge können formlos von wahlberechtigten Personen eingereicht werden.

Sie sind mindestens einen Monat vor der Wahl des Seniorenbeirates einzureichen und müssen Vor- und Zuname der Kandidatin/des Kandidaten, Geburtsdatum, Anschrift und dessen Zustimmungserklärung enthalten.

3. Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Wahlleiter gibt die eingegangenen Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der stattfindenden Wahl zum Seniorenbeirat im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt.

§6 Wahlverfahren

1. Die zur Wahl notwendigen Stimmzettel werden in der Gemeindeverwaltung erstellt. Die Wahlvorschläge erscheinen in alphabetischer Reihenfolge.

2. Die Wahl erfolgt in geheimer Briefwahl. Zur Abgabe der Stimmzettel wird unter Festsetzung des Wahltages und des Wahlzeitraumes im amtlichen Mitteilungsblatt aufgerufen.

3. Alle Wahlberechtigten haben 4 Stimmen.

§7 Feststellung des Wahlergebnisses

1. Am Wahltag stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen auf die jeweiligen Bewerberinnen/Bewerber entfallen sind. Die Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen vergeben. Die nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen Ersatzpersonen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los.

2. Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis und die Wahl der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der festgestellten Reihenfolge amtlich bekannt.

3. Über die Wahlergebnisse wird eine Niederschrift gefertigt. Die Stimmzettel und die Rückumschläge werden 3 Monate nach der Wahl vernichtet.

§8 Sitzerwerb / Sitzverlust

1. Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber über ihre Wahl. Die Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb 1 Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt eine Person keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

2. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat beginnt mit der Annahme der Wahl.

3. Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Verzicht / durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod.

4. Im Falle der Ablehnung oder Beendigung der Mitgliedschaft rücken die Ersatzpersonen in festgestellter Reihenfolge nach. Stehen keine Ersatzpersonen zur Verfügung, bleibt der Sitz unbesetzt.

§9 Wahl einer Sprecherin / eines Sprechers

Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, dessen Vertreter*in und eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und einen jeweiligen Vertreter. Die Wahl zur Sprecherin oder zum Sprecher in der 1. Sitzung leitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Wathlingen.

§10 Entschädigung

1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für maximal 3 Sitzungen/Jahr ein Sitzungsgeld -entsprechend der Ratsmitglieder- in Höhe von 25€.

2. Ein weiterer Auslagenersatz erfolgt nicht.

§ 11 Zusammenarbeit mit Rat und Verwaltung

1. Der Seniorenbeirat hat das Recht beim/bei der Bürgermeister/in Informationen zu seinem Aufgabenbereich einzuholen und sich u.a. über aktuelle Entwicklungen informieren zu lassen.

2. Der/die Sprecher*in des Seniorenbeirates oder dessen Vertreter*in wird zu allen Fachausschusssitzungen eingeladen.

3. Der Seniorenbeirat berichtet jeweils auf der 1. Ratssitzung des Jahres über seine Tätigkeiten des vergangenen Jahres.

§ 12 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Rat zur Kenntnis vorgelegt wird.

§ 13 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wathlingen, 27. November 2023

Torsten Harms

Bürgermeister

Liebe Wathlingerinnen und Wathlinger,

viele Menschen engagieren sich, ohne ihre Arbeit in den Vordergrund zu rücken. Ehrenamtliches Engagement ist keine Selbstverständlichkeit und die Gemeinde Wathlingen möchte dies auch in diesem Jahr anerkennen.

Einwohner der Gemeinde Wathlingen, sowie deren Vereine, Organisationen und Kirchen sind aufgerufen, Personen vorzuschlagen, die für ihr außerordentliches Engagement im Rahmen der „Ehrung verdienter Bürger/innen der Gemeinde Wathlingen“

von Bürgermeister Torsten Harms und dem Rat der Gemeinde Wathlingen honoriert werden.

Der Verwaltungsausschuss wird auf Grundlage der eingereichten Vorschläge eine Auswahl treffen. Im Rahmen eines Empfangs erhalten die geehrten Personen eine entsprechende Auszeichnung.

Kategorien:

Die zu ehrenden Personen sollen sich freiwillig, unentgeltlich und uneigennützig in folgenden Bereichen eingesetzt haben:

  • gemeinde-gesellschaftliches Engagement (z.B. besondere Nachbarschaftshilfe, vereinsungebunden)
  • vereinsgebundenes Engagement (z.B. langjährige Vorstandsarbeit, Unterstützung besonderer Aktivitäten)
  • Umweltschutz/Nachhaltigkeit
  • sportliche Leistungen

Vorschläge können bis zum 10. Mai 2024 eingereicht werden an:

Vernetzungsagentur der Gemeinde Wathlingen
Kerstin Biedermann
Kantallee 8

oder nutzen Sie unsere ausfüllbare Vorlage im pdf-Format: